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Full text of "09/1671 - Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte"

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Deutscher Bundestag 
9. Wahlperiode 


Drucksache 9/1671 


26. 05. 82 


Sachgebiet 611 


Gesetzentwurf 

der Fraktion der CDU/CSU 


Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschaiierung 
für Teiizeitbeschäftigte 


A. Problem 

Mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 ist 
die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbe- 
schäftigte durch die Einführung einer amtlichen Bescheini- 
gung als Zulässigkeitsvoraussetzung auf ein Dienstverhältnis 
beschränkt worden. Es zeigt sich bereits jetzt, daß von dieser 
Maßnahme ungünstige Auswirkungen auf die Beschäftigungs- 
situation in Wirtschsiftsbereichen, die in großem Umfang auf 
Aushilfskräfte angewiesen sind, ausgehen. Abgesehen von 
dem unvertretbaren zusätzlichen Verweiltungsaufwemd, der 
den Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausstellung der 
Pauschalierungsbescheinigung aufgebürdet worden ist, wird 
die damit angestrebte Beseitigung ungerechtfertigter Progres- 
sionsvorteile selbst im Bereich der Arbeitnehmer, die mehrere 
Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander ausüben, nur unvoll- 
ständig erreicht Dieses Ergebnis rechtfertigt nicht die damit 
verbundene, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen 
unerträgliche weitere Bürokratisierung des Besteuerungsver- 
fahrens. 


B. Lösung 

Auf die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung als Vorausset- 
zung für die Zulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung für 
Teilzeitbeschäftigte wird verzichtet. 


C. Alternativen 

Zur Abschwächung ungerechtfertigter Progressionsvorteile 
könnten die Pauschsteuersätze von 10 auf 15 v. H. bzw. für 
land- und forstwirtscheiftliche Aushilfskräfte von 2 auf 3 v. H. 
erhöht werden. 



Drucksache 9/1671 


Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode 


D. Kosten 

Zur Einschränkung der Lohnsteuerpauschalierung für Teil- 
zeitbeschäftigte im 2. Haushaltsstrukturgesetz wurden man- 
gels entsprechender statistischer Unterlagen keine finanziel- 
len Auswirkungen angegeben. Aus dem gleichen Grund kön- 
nen auch die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung dieser 
Einschränkxmg nicht beziffert werden. 


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Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode 


Drucksache 9/1671 


Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschaiierung 
für Teiizeitbeschäftigte 


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 
rates das folgende Gesetz beschlössen: 


Artikel 1 

Einkommensteuergesetz 

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I 
S. 1249, 1560), geändert durch Artikel 26 des Geset- 
zes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird 
wie folgt geändert: 

§ 40 a wird wie folgt geändert: 

1. In Absatz 1 Satz 1 wird der Beistrich durch einen 
Punkt ersetzt; die Worte „wenn ihm eine Beschei- 
nigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpau- 
schalierung vorliegt“ werden gestrichen. 

2. In Absatz 2 Satz 1 wird der Beistrich durch einen 
Punkt ersetzt; die Worte „wenn ihm eine Beschei- 


Bonn, den 26. Mai 1982 


Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion 


Begründung 


Allgemeiner Teil 

Durch die Einführung einer amtlichen Bescheini- 
gung mit materiellrechtlicher Wirkung über die im 
Einzelfall zulässige Lohnsteuerpauschalierung ist 
mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz die Möglichkeit 
der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer für Teil- 
zeitbeschäftigte auf ein Dienstverhältnis be- 
schränkt worden. Ziel dieser Maßnahme war es, un- 
gerechtfertigte Progressionsvorteile durch mehrere 
nebeneinander ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen 
zu beseitigen. Der Bundesrat hatte im Gesetzge- 
bungsverfahren darauf hingewiesen, daß diese Maß- 
nahme ungünstige Auswirkungen auf die Beschäfti- 
gungssituation zahlreicher Wirtschaftsbereiche 
habe. Diese Befürchtungen bestätigen sich bereits 
jetzt, wie aufschlußreiche Stellungnahmen aus den 
betroffenen Wirtschaftsbereichen (Zeitungsvertrieb, 
Fremdenverkehr, Hotel- und Gaststättengewerbe, 
Land- und Forstwirtschaft) zeigen. Zudem enthält 
das Bescheinigungsverfahren Mängel; in der Praxis 


nigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpau- 
schalierung vorliegt“ werden gestrichen. 

3. Absätze 5 und 6 werden gestrichen. 


Artikel 2 

Berlin- Klausel 

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land 
Berlin. 

Artikel 3 
Inkrafttreten 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung 
in Kraft. 


kann damit Mißbräuchen nicht entscheidend begeg- 
net werden. Die bestehende Regelung verhindert 
außerdem gerade in den Fällen, in denen eine einfa- 
che Lohnsteuererhebung besonders geboten wäre, 
die Lohnsteuerpauschalierung. Dies wird besonders 
deutlich bei sofort erforderlichen Beschäftigungen 
zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt, da die hier- 
bei beschäftigten Arbeitnehmer häufig nicht in der 
Lage sind, die amtliche Bescheinigung bis zur Lohn- 
zahlung beizubringen. Zu erwähnen sind hier die 
stundenweise beschäftigten Arbeitskräfte für Be- 
und Entladearbeiten beim Gütertransport, die Stati- 
sten, die bei Fernsehproduktionen kurzfristig enga- 
giert werden oder die nicht seßhaften Gelegenheits- 
arbeiter. Schwierigkeiten ergeben sich durch die Be- 
sonderheit der Arbeiten auch im landwirtschaftli- 
chen Bereich, wo kurzfristig Erntehelfer benötigt 
werden. Es ist zu befürchten, daß hier durch das Be- 
scheinigungsverfahren die benötigten Saison- und 
Aushilfskräfte nicht mehr im bisherigen Umfang 
zur Verfügung stehen. Die Neuregelung führt wei- 


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terhin zu Schwierigkeiten bei der Zustellimg von Ta- 
geszeitungen, da die Zeitungsausträger in der Regel 
für mehrere Zeitungsverlage tätig sind. 

Die Vorschrift des § 40 a EStG über die Lohnsteuer- 
pauschalienmg bei Teilzeitbeschäftigten soll dem 
Arbeitgeber die Vornahme des Lohnsteuerabzugs 
erleichtern. Kommt eine Pauschalienmg der Lohn- 
steuer nach §40a EStG nicht in Betracht, ist der 
Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen lohnsteuer- 
lichen Vorschriften vorzunehmen. Der Arbeitgeber 
hat danach, weim ihm keine Lohnsteuerkarte vorge- 
legt wird, den Steuerabzug generell nach Steuer- 
klasse VI vorzunehmen. Er muß ferner am Ende des 
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Lohn- 
steuerbescheinigimg erteilen imd einen Lohnzettel 
für das Finamzeunt fertigen. Da in den Fällen der 
Teilzeitbeschäftigimg regelmäßig die Zahlung eines 
Nettolohns vereinbart wird, muß außerdem für die 
Ermittlung der Lohnsteuer in einem komplizierten 
Verfeüiren eine Umrechnung des Nettolohns auf ei- 
nen Bruttolohn vorgenommen werden. 

Progressionsvorteile, die mit dem Bescheinigungs- 
verfahren beseitigt werden sollten, entstehen bei der 
Lohnsteuerpauschadierung nicht nur durch mehrere 
nebeneinander ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen, 
sondern auch in den Fällen, in denen nur eine Teil- 
zeitbeschäftigimg ausgeübt wird. Die Einschrän- 
kung der Lohnsteuerpauschalierung nur zur Ver- 
meidung des Progressionsvorteils in einem Teilbe- 
reich rechtfertigt nicht den damit verbundenen Ver- 
waltungsaufwand bei den Gemeinden und die Kom- 
plizierung der Lohnsteuererhebung für Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer in Wirtschaftsbereichen, in de- 
nen anerkannterweise ein besonderes Bedürfnis an 
der Pauschalierung der Lohnsteuer besteht 

Um drohenden Schaden aus der bestehenden ge- 
setzlichen Regelung hinsichtlich der Beschäfti- 
tungssituation in den betroffenen Wirtschaftsberei- 
chen zu vermeiden, wird auf die Vorlage einer amtli- 
chen Bescheinigimg über die Zulässigkeit der Lohn- 
steuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte ver- 
zichtet, und die vor dem Haushaltsstrukturgesetz 


gleichzeitig ein gewisser Anreiz zur Schaffung von 
Dauerarbeitsplätzen für nicht lediglich kurzfristige 
Tätigkeiten ausgeübt 

Um die bürokratischen Erschwernisse in der Zeit 
zwischen dem Inkrafttreten des 2. Haushaltsstruk- 
turgesetzes und diesem Gesetz so gering wie mög- 
lich zu hedten, sollte die am 5. Mai 1982 ausgelaufene 
Übergangsregelimg verlängert werden. 


Einzelbegründung 

Zu Artikel 1 

Zu Nummer 1 (§ 40 a Abs. 1 EiStG) 

Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig oder in gerin- 
gem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn be- 
schäftigt werden, wird auf die Vorlage einer Beschei- 
nigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpau- 
schetlienmg verzichtet 

Zu Nummer 2 (§ 40 a Abs. 2 EStG) 

Auf die Vorlage einer Bescheinigung über die Zuläs- 
sigkeit der Lohnsteuerpauschalierung wird auch im 
Bereich der Land- und Forstwirtschaft verzichtet 

Zu Nummer 3 (§ 40 a Abs, 5 und 6 EStG) 

Die Streichung folgt aus der Änderung zu den Buch- 
staben a und b. 


Zu Artikel 2 

Dieser Artikel enthält die Berlin-Klausel. 


Zu Artikel 3 

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten. Damit fällt 
das Bescheinigungsverfahren rückwirkend zum 
1. Januar 1982 weg (vgl. § 52 Abs. 1 EStG). 


Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 5300 Bonn 

Alleinvertrieb: Vertag Dr. Hans Heger, Postfach 20 08 21, Herderstraße 56, 5300 Bonn 2, Telefon (02 28) 36 35 51 

ISSN 0172-6838